Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen SERTO Group
1. Allgemeines und Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle SERTO Group Gesellschaften (SERTO AG, SERTO GmbH, SERTO S.A.R.L., EXMAR GmbH,
SERTO Italiana S.r.l., SERTO CZ s.r.o., SERTO Tube Connectors India Private
Limited, EXMAR China Ltd. Shanghai) im folgenden "Lieferant" genannt. Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen, Ergänzungen oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers/Käufers/Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch mit dem Empfang der Ware, gelten unsere AIIgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Käufer als angenommen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftlich, mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Bei Fertigung nach Kundenmuster/-zeichnung behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung bis zu 10 % (bei Auftragsmenge kleiner als 10 Stück behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung von 1 Stück) vor. Bei Bestellung auf der Grundlage der jeweils neuesten Ausgabe unserer Unterlagen, wie Kataloge, Preislisten oder Prospekte, ist zu berücksichtigen, dass unsere Angaben (insbesondere die technischen) insoweit unverbindlich sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus einer entsprechenden Bezeichnung in den Unterlagen ergibt. Im Übrigen verstehen sich unsere Angaben in Unterlagen, wie Katalogen oder Prospekten, als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Eine vertragliche Bindung unsererseits bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung, welche zugleich den Umfang der vertraglichen Verpflichtung festlegt. Weichen in der Auftragsbestätigung Angaben vom Angebot des Auftraggebers/Käufers/Bestellers ab, hat dieser unverzüglich zu widersprechen, wenn der Vertrag nicht zu diesen geänderten Bedingungen zustande kommen soll. Nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Wenn sich die Zahlungsfähigkeit oder die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers/Käufers/Bestellers nach Vertragsabschluss so wesentlich verändert haben, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Auftraggeber/Käufer/Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Ist der Auftraggeber/Käufer/Besteller nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
3. Preise / Lieferung
Preise des Lieferanten sind freibleibend und werden von der SERTO GmbH, SERTO S.A.R.L., SERTO Italiana S.r.l. und EXMAR GMbH in Euro, von der SERTO AG in Schweizer Franken (CHF) angegeben und gelten ab Werk (INCOTERMS 2020), jedoch ausschliesslich Verpackung, Transportkosten, Zuschläge für Mindestauftragswert (Mindermengenzuschläge), Versicherung und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen zu dem am Tage der Rechnungsstellung gültigen Steuersatz. Lieferungen erfolgen immer ab Werk.
4. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit
Die Vereinbarung von Terminen und Fristen bei Vertragsabschluss bedarf der Schriftform. Dasselbe gilt für deren nachträgliche Vereinbarung oder Änderung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber/Käufer/Besteller zu liefernden Unterlagen, Teile und Angaben sowie die Erbringung von vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Vorleistungen des Auftraggebers/Käufers/Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Auftraggeber/Käufer/Besteller abholbereit gemeldet wurde. Falls Versendung geschuldet ist, gilt als Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird. Liefer- und Leistungsschwierigkeiten aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, die erst nach Abschluss des Vertrages eintreten und uns auch erst danach ohne Verschulden bekannt werden (wie z. B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, unvermeidbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten und dergleichen), haben wir nicht zu vertreten. Ist das Leistungshindernis vorübergehender Art, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit angemessen. Hat das Ereignis höherer Gewalt dauerndes Unvermögen zur Folge, so sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, können aus Lieferstörungen bei einer Teillieferung keine Rechte wegen anderer Teillieferungen dieses Auftrages geltend gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber/Käufer/Besteller weist nach, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Dasselbe gilt, wenn die Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung geringfügig ist. Bei Abrufaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers/Käufers/Bestellers können nach Erteilung unserer Auftragsbestätigung nicht mehr berücksichtigt werden. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Unvermeidbare Mengenabweichungen/Fertigungsergebnisse nach oben oder unten bis zu 10 % sind ohne entsprechende Anpassung des Kaufpreises anzuerkennen.
5. Gefahrübergang
Wir liefern auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers/Käufers/Bestellers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber/Käufer/Besteller über, sobald die Ware zwecks Versendung unser Werk oder eines unserer Außenlager verlassen hat. Wird der Versand durch Umstände verzögert oder unmöglich, die der Auftraggeber/Käufer/Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Käufer/Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Aufraggeber/Käufer/Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6. entgegenzunehmen.
6. Gewährleistung
Geringfügige und/oder unerhebliche Abweichungen oder Änderungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Für die von uns gelieferten Waren gelten die jeweils in den Ländern gültigen Untersuchungs- und Rügepflichten. Der Auftraggeber/Käufer/Besteller hat uns etwaige Mängel unverzüglich, erkennbare Mängel spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel spätestens innerhalb von 1 Woche nach Entdeckung unter eingehender Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, falls Mängelrügefristen versäumt werden, ferner falls seit Gefahrübergang 24 Monate verstrichen sind. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen ist unsere Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bessern wir nach oder liefern wir neu, werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler in Werkstoff oder in der von uns geleisteten Werkarbeit aufweisen. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Auftraggeber/Käufer/Besteller nur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Käufers/Bestellers gilt Abschnitt 7. Schadensersatz wegen eines etwaigen Mängelfolgeschadens steht dem Auftraggeber/Käufer/Besteller nur für den Fall zu, dass bei Nichtvorliegen von uns ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften das Risiko eines Mängelfolgeschadens durch die zugesicherte Eigenschaft ausgeschlossen werden sollte. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Nichtbefolgen oder Nichteinhalten der Montageanweisung und Einbauempfehlungen, auf fahrlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, auf anderen Einsätzen oder anderer Verwendung unserer Waren oder unserer Leistungen als vertraglich vorgesehen, auf angegebenen Fremdmitteln oder auf Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten beruhen, die seitens des Auftraggebers/Käufers/Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen worden sind. Liegt ein Ausschlusstatbestand vor, trägt der Auftraggeber/Käufer/Besteller die Beweislast dafür, dass der von ihm geltend gemachte Mangel nicht durch ein zum Ausschluss führendes Verhalten verursacht wurde.
7. Schadensersatzansprüche
Wir haften nicht für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden aller Art infolge Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, infolge einer Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, für die Verletzung von Pflichten bei Vertragsabschluss sowie für Schäden aus unerlaubter Handlung. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn es sich um Fälle anfänglichen Unvermögens oder um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung oder um die Verletzung einer betrieblichen Organisationspflicht zur Vermeidung von Konstruktions-, Fabrikations- und Gebrauchsmängeln handelt.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung - bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bis zur erfolgten Einlösung - aller Saldo-Forderungen, die uns, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen den Auftraggeber/Käufer/Besteller zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum. Daneben werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Käufers/Bestellers freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt stets unentgeltlich für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns, sodass wir in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Der Auftraggeber/Käufer/Besteller verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Bei Verbindung/Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren durch den Verkäufer/Käufer/Besteller und einem dadurch bedingten Eigentumsverlust wird bereits jetzt vereinbart, dass das entstehende Miteigentum des Auftraggebers/Käufers/Bestellers an der neuen Sache in Höhe des Rechnungsendbetrages im Verhältnis zum Wert der neuen Ware nach Verarbeitung anteilmäßig zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung auf uns übergeht und diese unentgeltlich durch den Auftraggeber/Käufer/Besteller verwahrt wird. Der Aufraggeber/Käufer/Besteller verpflichtet sich, unser Eigentum/Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Auftraggebern/Käufern/Bestellern. Der Auftraggeber/Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, auch jede Art von Saldoforderungen, tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen und den Erlös an uns bei Fälligkeit unserer Forderungen abzuführen. Ist die Einziehungsermächtigung widerrufen, so wird der Auftraggeber/Käufer/Besteller auf unsere Aufforderungen hin die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber/Käufer/Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber/Käufer/Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Käufer/Bestellers, durch das der Wert der Ware als Sicherungsobjekt nicht unwesentlich gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung auf seine Kosten zurückzunehmen; der Auftraggeber/Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Zahlung
Alle Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufer/Bestellers. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Unsere Vertreter oder Reisenden sind nicht zum Inkasso berechtigt. Soweit der Auftraggeber/Käufer/Besteller keine besondere Nachricht gibt, werden Zahlungen jeweils auf die älteste offene Rechnung angerechnet. Eventuell gesondert schriftlich vereinbarte Skonti, die nur gewährt werden, wenn keine fälligen Rechnungen zur Bezahlung ausstehen, sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen, also aus der Summe aus Warenwert, Kosten für Nebenleistungen und Mehrwertsteuer. Gerät der Auftraggeber/Käufer/Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an als Entschädigung ohne Nachweis Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen, unbeschadet unserer Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden, insbesondere in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, geltend zu machen. Kommt der Auftraggeber/Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung der insgesamt bestehenden Restschuld oder sicherheitshalber die einstweilige Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind bei noch zu liefernden Waren außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder zusätzliche Sicherheitsleistungen zu verlangen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, Zahlungen per Wechsel oder Scheck gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufer/Bestellers. Für etwaige Nachteile wegen nicht formrichtigen oder rechtzeitigen Vorlegens oder Protesterhebung haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gegenüber unseren Zahlungsforderungen kann der Auftraggeber/Käufer/Besteller nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Rechte und Forderungen, die aus Gewährleistungsansprüchen hergeleitet werden.
10. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die Informationen, die uns im Zusammenhang mit Bestellungen bekannt werden, nicht als vertraulich. Daten, die uns bei der Vertragsabwicklung zugänglich werden, werden im Sinne des jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzes gespeichert.
11. Chemikalien
Unsere chemischen Produkte
wie z.B. Schmierstoffe oder Abdichtmittel dürfen vom
Auftraggeber/Käufer/Besteller nur für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Sie
dürfen nicht an Private abgegeben werden und dürfen nicht in die Hände von
Kindern/Jugendlichen gelangen.
12. Handelskonformität
Der Käufer verpflichtet sich,
jederzeit sämtliche geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen einzuhalten. Er
anerkennt, dass die vom Verkäufer gelieferten Produkte Export- und
Importkontrollgesetzen unterliegen können, insbesondere den US-amerikanischen Ausfuhrgesetzen
(Export Administration Regulations, EAR), den Vorschriften des Office of
Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums, der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 (EU-Dual-Use-Verordnung), sowie den Bestimmungen des Schweizer
Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des deutschen Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Der Käufer verpflichtet sich, diese Gesetze
und Vorschriften strikt einzuhalten.
Der Käufer darf Informationen
oder technische Daten, die ihm im Rahmen dieses Vertrages vom Verkäufer oder
dessen Kunden zur Verfügung gestellt werden, weder direkt noch indirekt an
sanktionierte Personen oder Länder exportieren, ohne zuvor die erforderlichen
Exportlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Ebenso
sind Lieferungen in Länder, gegen die Embargos bestehen, untersagt.
Bei der Prüfung von
Sanktionen, Embargos sowie der Endverwendung und dem Endverbraucher der
Produkte ist der Käufer zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Er muss
sicherstellen, dass die gelieferten Produkte nicht für nukleare
Sprengstoffaktivitäten, unsichere nukleare Brennstoffkreislaufaktivitäten oder
für die Entwicklung, Herstellung, Lagerung oder den Einsatz nuklearer,
chemischer oder biologischer Waffen und deren Trägersysteme verwendet werden.
Einrichtungen, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind, dürfen nicht
beliefert werden.
Der Käufer verpflichtet sich
zudem, keine Handlungen vorzunehmen, die zu einem Verstoss des Verkäufers gegen
die oben genannten Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften führen könnten.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen den Abschluss
oder die Ausführung eines Auftrags zu verweigern oder zu stornieren, wenn eine
solche Transaktion gegen Exportkontrollvorgaben verstossen würde. In diesem
Fall ist der Verkäufer von der Erfüllung seiner Vertragspflichten befreit und
haftet nicht für Schäden oder Kosten, einschliesslich Vertragsstrafen oder
pauschaliertem Schadensersatz aufgrund verspäteter oder unterbliebener
Lieferungen, wenn Behörden notwendige Genehmigungen verweigern, zurückziehen
oder verzögern.
Der Käufer verpflichtet sich
weiterhin, den Verkäufer sowie dessen verbundene Unternehmen und
Tochtergesellschaften von allen Geldbussen, Schäden, Kosten, Verlusten,
Haftungen, Gebühren und Strafen freizustellen, die infolge von Fehlern,
Irrtümern, Versäumnissen oder Unterlassungen des Käufers oder seiner
Mitarbeiter, Beauftragten oder Vertreter entstehen.
Kommt es zu Ermittlungen
gegen den Verkäufer oder dessen verbundene Unternehmen wegen angeblichen
rechtswidrigen Verhaltens, einschliesslich Korruptionsvorwürfen, im
Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, hat der Käufer dem Verkäufer Zugang zu
allen relevanten Unterlagen und Daten zu gewähren und ihn bestmöglich bei der
Entkräftung der Anschuldigungen zu unterstützen.
Ein Verstoss gegen diese
Pflichten stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar und berechtigt den
Verkäufer, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
13. Entsorgung
Wir legen Wert auf einen
verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen. Verpackungen sowie anfallende
Materialien im Rahmen von Verkauf oder Dienstleistung sind, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, vom Kunden ordnungsgemäss und auf eigene Kosten zu
entsorgen.
Altmaterialien oder sonstige
zu entsorgende Gegenstände nimmt der Anbieter nur nach gesonderter Vereinbarung
und gegen zusätzliche Vergütung zurück.
Soweit gesetzliche
Rücknahmepflichten bestehen (z.B. nach VerpackG), wird die Entsorgung durch den
Anbieter gewährleistet. In diesem Fall trägt der Kunde die Transportkosten zur
Rücknahmestelle.
Für Dienstleistungen, bei
denen Abfälle oder Reststoffe anfallen, obliegt die fachgerechte Entsorgung
grundsätzlich dem Kunden, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich
geregelt wurde.
14. Datenschutz
Die Unternehmung darf
lediglich, die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die
Unternehmung ergreift die Massnahmen welche zur Sicherung der Daten gemäss den
gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der
Speicherung und vertragsgemässen Verwertung seiner Daten durch die Unternehmung
vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die Unternehmung auf
Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist,
Informationen vom Kunden diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat der Kunde es
nicht ausdrücklich untersagt, darf die Unternehmung die Daten zu
Marketingzwecken verwenden sowie für Werbezwecke an Ihre Partner weitergeben.
Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte
Dienstleistungspartner oder sonstige Dritte weitergegeben werden.
Des
Weiteren findet die Datenschutzerklärung Anwendung. Die Datenschutzerklärung
ist auf der Website der SERTO resp. EXMAR zu finden.
15. Teilwirksamkeit
Auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte bleibt der Vertrag im Übrigen für beide Teile
wirksam. Sollten im Übrigen einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam
oder aus einem sonstigen Grund nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen gültig. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine entsprechende
Regelung des dispositiven Rechts zu ersetzen.
16. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks. Die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des materiellen Rechts am Sitz des
Lieferanten. Die Anwendbarkeit des UN Übereinkommens über den internationalen
Warenkauf (WKR/CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für mögliche bzw.
allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten. Der Lieferant
ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber/Käufer/Besteller an dessen Sitz zu belangen.
(Version 07/2025)